Auch wenn Sie als Kassenpatient vor Behandlungsbeginn keine gültige elektronische Gesundheitskarte vorlegen können, ist in besonderen Fällen eine Behandlung möglich. Wenn Sie nicht innerhalb von zehn Tagen eine gültige Versicherungskarte oder einen anderen gültigen Anspruchsnachweis nachreichen, wird Ihnen gemäß Anlage 4 BMV-Ä sowie § 25 Abs. 5 (EKV) die erbrachte Leistung in Rechnung gestellt. Die Bewertung der Abrechnung erfolgt auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Sie haben die Möglichkeit, bis zum Ende des Quartals eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. In diesem Fall wird Ihnen, die von ihnen geleistete Vergütung, zurückerstattet.
Privatversicherte und Selbstzahler benötigen keine Versichertenkarte. Sollten Sie jedoch über eine elektronische Versichertenkarte verfügen, so bringen Sie diese bitte zum Einlesen Ihrer Daten mit. Ihre Erfassung in unsere Praxis-EDV erfolgt für uns einfacher und Fehlerteufel werden sicher vermieden.
Facharzt für Urologie
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